Patientenverfügung – ist eine Eintragung ratsam?

Nachdem ihr euch eines der im zweiten Teil vorgestellten Formulare heruntergeladen habt, geht es an das ausfüllen bzw. zusammenstellen eurer individuellen Verfügung.

Was passiert mit der fertigen Verfügung?

Muss die Patientenverfügung eingetragen werden?

Die richtige Antwort darauf ist Jein. Niemand ist verpflichtet, die Verfügung einzutragen. Aber eine Eintragung ist die sichere Alternative zum Schrank im Wohnzimmer. Ärzte können online auf registrierte Patientenverfügungen zugreifen. So sind die Wünsche des Patienten auch in fremden Städten, bspw. bei einem Unfall im Urlaub von den Ärzten zu berücksichtigen.

Wo kann die Patientenverfügung eingetragen werden?

Zwei Register sind uns bei der Recherche positiv aufgefallen:

1. www.vorsorgeregister.de

Das Vorsorgeregister.de ist das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) – eine Registrierungsstelle für private sowie notarielle Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen aus dem ganzen Bundesgebiet. Die Kosten für die Eintragung in dieses Register liegen je nach Anzahl der Bevollmächtigten bei 20 bis 60 Euro.

Zitat der Seite:

Es ist Aufgabe des Vorsorgebevollmächtigten, dem in der Patientenverfügung ausgedrückten Willen Geltung zu verschaffen. Deshalb muss eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden; andernfalls entscheidet ein gerichtlich bestellter Betreuer.

Das bedeutet lt. dieser Seite, dass eine einfache Patientenverfügung nicht ausreicht. Für die Durchsetzung der Verfügung muss ein Bevollmächtiger (Bruder, Schwester, Ehepartner, Freund …) eingesetzt werden.
Und diese Durchsetzung kann nur mit einer Vorsorgevollmacht geregelt werden.

Die Frage nach der Kombination recherchieren wir noch umfassend.

2. www.zentralarchiv.info

Im Jahre 1996 wurde beim Ortsverein Mainz e.V. im Auftrag des DRK das Zentralarchiv für Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen (auch Patiententestament genannt) und Vorsorgevollmachten gegründet. Für einmalig 60 Euro kann jeder Bundesbürger seine Patientenverfügung im Zentralarchiv archivieren lassen. Ärzte und Richter können rund um die Uhr auf dieses Archiv zugreifen.

Während der Recherche sind verschiedene Fragen aufgetaucht, die wir dem Ortsverein in einem Interview gestellt haben.

Frage 1

Muss der Nutzer Ihnen seine Patientenverfügung per Post zusenden? Oder reicht ein gescanntes Formular?

Antwort

Ja, die Formulare müssen per Post zu uns geschickt, können aber auch persönlich abgegeben werden. Da wir Originale mit Original Unterschriften einlagern.

Tipp: Sie sollten immer eine Kopie für zuhause anfertigen, damit Sie jederzeit wissen, was Sie bei uns hinterlegt haben.

Frage 2

Wie erfolgt die Archivierung?

Antwort

Die Originale werden mit einer fortlaufenden Verfügungs-Nr. versehen und ein Notfall-Ausweis wird mit Ihren Verfügungsarten erstellt. Die Original Verfügungen werden in einem feuerfesten Panzerschrank bis zum Abruf aufbewahrt.

Frage 3

Wie teilt man Ihnen Änderungen mit?

Antwort

Ganz einfach mit einem kurzen Brief. „Meine Verfügung bleibt nach wie vor gültig“ (Aktualisierung) bzw. „Folgende Änderungen möchte ich Ihnen melden“ (neue Unterschrift und aktuelles Datum). Dann wird das Schreiben der Änderung zu Ihren Verfügungen beisortiert.

Frage 4

Sind Änderungen kostenpflichtig?

Antwort

Das kommt auf die Änderung an. Wenn das ein großer Aufwand ist, kann es mal zu einer Kostenerhebung von 5 Euro + Porto kommen.

Frage 5

Wie erfolgt der Zugriff von Ärzten und Richtern auf das Archiv?

Antwort

Sie erhalten eine Notfallkarte, die so groß wie eine Kranken-Versicherungskarte ist, die Sie dann im Portemonnaie aufbewahren sollen. Auf dieser Karte steht eine Notfall-Nr. für Ärzte oder Gerichte, die diese Verfügung dann bei unserem Bereitschaftsdienst abrufen können. Dieser Notfallkarte ist ein Überweisungsträger beigefügt, mit dem Sie die Gebühr von 60 Euro pro Person an uns überweisen können.

Im Notfall kann somit Ihre Verfügung nach vorheriger Identifikation des Anrufers durch uns 24 Stunden am Tag abgerufen werden, d.h. die Notfall-Tel.-Nr. wird vom Arzt oder Gericht angerufen, dann erfolgt zunächst eine Bandansage und am Schluss wird der Abruf mit den abzurufenden aufgezeichnet und sofort an unseren Bereitschaftsdienst weitergeleitet, der die Verfügung umgehend an die abrufende Stelle faxt.

 Wir danken dem DRK Ortsverein Mainz für die ausführlichen Antworten.