Vorsorgevollmacht – der Ehepartner kann immer bestimmen?

Im ersten Teil sind wir auf die Notwendigkeit einer Vorsorgevollmacht eingegangen. In diesem Teil erfahrt ihr mehr über Rechte und Pflichten des Bevollmächtigten.

Argument: Ehepartner können untereinander für den Partner entscheiden.

Diese Auffassung vertreten die Vertreter der Generation 60+ vehement. Ein Ehepartner kann immer für den anderen entscheiden und einstehen. Und genau da irren sie. Wenn das Gericht einen Betreuer bestellt, hat selbst der Ehepartner das Nachsehen. Ohne Vorsorgevollmacht können die vermeintlichen Rechte des Ehepartners ganz schnell auf den Boden der Tatsache zurückgeholt werden und unbeachtet bleiben. Welcher normal denkende Mensch will sich diesem Risiko aussetzen?

Kann der Bevollmächtigte das Testament ändern?

Die größte Angst der BestAgers – der Bevollmächtige kann das Testament zu seinen Gunsten ändern. Hier sind alle Vollmachtgeber auf der sicheren Seite. Der Bevollmächtigte darf kein Testament erstellen und das existierende Testament auch nicht ändern. Ebenso wenig darf der Bevollmächtigte eine Eheschließung bestimmen. Beide Punkte gehören zu den höchstpersönlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers und können auf keinen Fall mittels der Vorsorgevollmacht geregelt werden.

Welche Punkte regelt die Vorsorgevollmacht?

Mit der Vorsorgevollmacht werden u.a. geregelt:

  1. Gesundheitsvorsorge Dadurch werden alle Befugnisse erteilt, die für die Gesundheit des Betroffenen erforderlich sind. Dazu zählen u.a. Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, Behandlungsverträge für Ärzte oder Krankenhausverträge.
  2. Freiheitsentziehende Maßnahmen Was dürfen die Ärzte im Fall einer psychischen o.ä. Krankheit veranlassen. Darf ein bspw. dementer Patient in einem kleinen Raum „gefangen“ gehalten werden? Wird ein beruhigendes Medikament gewünscht. Eine Fesselung ans Bett? Oder wollen die Eltern menschenwürdig behandelt werden? Es gibt auch Kliniken und Einrichtungen, die mit dementen Patienten liebevoll und fürsorglich umgehen. Die Zeit nimmt sich aber nur ein Angehöriger – ein staatlich bestellter Betreuer hat einen Job!
  3. Gesamtvertretungsbefugnis Bei mehreren Vertrauenspersonen hat der Bevollmächtigte die Sicherheit, dass alle Personen nur gemeinsam für den Vollmachtgeber handeln dürfen. Das bringt für den Vollmachtgeber eine zusätzliche Sicherheit.
  4. Organspende Auch eine gewünschte oder nicht gewünschte Organspende kann in der Vorsorgevollmacht geregelt werden. Der Vollmachtgeber entscheidet in einer ruhigen Stunde, was er will und was nicht. Keine Krankenhaushektik, keine Begehrlichkeiten können an diesem Auftrag etwas ändern.

Im 3. Teil erfahrt ihr mehr über die Kosten und ob ein Notar notwendig ist.